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Willkommen bei der Meldestelle Ihres Arbeitgebers.

Wir sind als Ombudspersonen für Ihre Hinweise zuständig und selbstverständlich als Rechsanwälte Ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben einen Hinweis über einen möglichen Verstoß gegen strafrechtliche oder bußgeldbewehrte Bestimmungen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz oder gegen sonstiges EU-Recht? Wir prüfen ihn sorgfältig und sichern Ihre Rechte nach dem Hinweisgeberschutzgesetz.

Sie können Ihren Hinweis in jeder Form geben – telefonisch, per Email, durch Nutzung unseres Formulars oder auch persönlich. Der Inhalt Ihres Hinweises, Formulierung oder auch die Sprache beeinflussen die Prüfung nicht. Wir sprechen neben Deutsch ebenso Englisch, Französisch, Spanisch und ziehen bei Bedarf Übersetzer hinzu. Im nächsten Schritt bearbeiten wir Ihren Hinweis nach dem Hinweisgeberschutzgesetz.
Wir sind die Ombudspersonen Ihres Arbeitgebers bzw. Ihrer Arbeitgeberin, d.h. die richtige Anlaufstelle für Ihre Hinweise. Damit erfüllen wir die gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz für Ihre/n Arbeitgeber:in. Dabei sind wir als Rechtsanwälte unabhängig. Wenn dennoch ein Interessenkonflikt zu befürchten ist, arbeiten wir mit anderen spezialisierten Kanzleien zusammen. Unsere Fachkunde ermöglicht es uns, Ihre Hinweise zu prüfen und Maßnahmen einzuleiten. Denn unser Ziel ist es, Ihre gemeldeten Verstöße zu bearbeiten und so ein optimales Arbeiten bei Ihrem oder Ihrer Arbeitgeber:in zu gewährleisten.
Als Hinweisgeber:in fallen Sie unter den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetz. Wir dürfen daher Ihre Identität oder ihre Einwilligung in den Hinweisgeberprozess nur offenlegen, wenn es im Rahmen des Gesetzes notwendig ist (§ 8 Hinweisgeberschutzgesetz ). Die Androhung von Repressalien, der Versuch Sie unter Druck zu setzen oder aufgrund Ihres Hinweises zu benachteiligen ist gesetzlich verboten. Sie dürfen auch nicht gekündigt oder abgemahnt werden und haben darüber hinaus auch Schadensersatzansprüche.
Wir nehmen Ihren Hinweis sehr ernst. Wir prüfen ihn unverzüglich und bestätigen spätestens nach 7 Tagen den Eingang. Danach wird zunächst beurteilt, ob Ihr Hinweis in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt. Wenn das der Fall ist, prüfen wir die Stichhaltigkeit des Hinweises. Wenn notwendig oder auf Ihren Wunsch nehmen wir mit Ihnen Kontakt auf und klären weitere Fragen. Danach erarbeiten wir angemessene Maßnahmen, um Ihrem Hinweis zu folgen und einen etwaigen Verstoß abzustellen.

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